Warum die Änderungen wichtig sind
Zum Jahresbeginn 2025 treten neue Regelungen in der Förderrichtlinie für Unternehmensberatungen in Kraft. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten sich frühzeitig mit den Änderungen vertraut machen, um weiterhin von den Fördermöglichkeiten profitieren zu können. Wir haben die wichtigsten Anpassungen für Sie zusammengefasst und erklären, was sich konkret ändert und wie Sie die Vorteile optimal nutzen können.
Wesentliche Änderungen ab 2025
Die neue Förderrichtlinie zielt darauf ab, die Förderung transparenter zu gestalten, administrative Prozesse zu verbessern und aktuelle rechtliche Anforderungen umzusetzen.
1. Erweiterte Anforderungen an De-minimis-Beihilfen
Die neue EU-Verordnung 2023/2831 bringt strengere Vorgaben für die Vergabe von De-minimis-Beihilfen. Wichtige Punkte:
• Förderobergrenze: Unternehmen dürfen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht mehr als 300.000 Euro an De-minimis-Beihilfen erhalten. Überschreitungen führen zum Ausschluss.
• Zentrales Register: Ab 2026 werden alle gewährten Beihilfen in einem öffentlich zugänglichen Register erfasst. Solange dieses nicht verfügbar ist, müssen Unternehmen ihre erhaltenen Beihilfen eigenständig dokumentieren.
• Aufbewahrungsfrist: Unternehmen müssen Beihilfebescheinigungen für zehn Jahre archivieren und bei Prüfungen innerhalb einer Woche vorlegen. Versäumnisse können Rückforderungen und Zinsen nach sich ziehen.
Diese Neuerungen machen die Förderung transparenter, bedeuten aber auch zusätzlichen administrativen Aufwand für KMU.
2. Maximale Beratungsdauer
Beratungen dürfen ab 2025 maximal fünf Tage dauern. Wichtig:
• Die Tage können flexibel verteilt werden und müssen nicht aufeinander folgen.
• Reisezeiten und die Erstellung von Berichten sind nicht Teil der Begrenzung.
Planen Sie Ihre Beratungsmaßnahmen effizient, um die Förderzeit optimal auszuschöpfen.
3. Präzisierte Ausschlusskriterien
Die Richtlinie präzisiert, welche Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen sind.
• Laut Artikel 1 Absatz 1 der EU-Verordnung 2023/2831 sind unter anderem Unternehmen in folgenden Bereichen nicht förderfähig:
• Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse
• Kohleförderung
• Tabakproduktion
Diese Präzisierungen gewährleisten, dass die Förderung nur für Unternehmen bereitgestellt wird, die mit EU-Standards zu Nachhaltigkeit und Wettbewerb vereinbar sind.
4. Änderungen bei der Belegaufbewahrung
Neben der EU-weit geltenden Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren müssen Unternehmen längere Fristen einhalten, wenn nationale Vorgaben (z. B. steuerliche oder gerichtliche Vorschriften) dies erfordern. KMU sollten daher ihre Dokumentation sorgfältig prüfen und entsprechend anpassen.
5. Aktualisierte Kontaktdaten und Verfahren
Die Bewilligungsbehörde (BAFA) wurde wie folgt aktualisiert:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196/908-1570
E-Mail: unternehmensberatung@bafa.bund.de
Website: www.bafa.de
Die einzureichenden Dokumente wurden präzisiert. Dazu gehören:
• De-minimis-Erklärung
• Erklärung zur EU-KMU-Definition
• Bestätigung zur Charta der Grundrechte
Diese Dokumente müssen vollständig und fristgerecht eingereicht werden, um eine Förderung zu erhalten.
Wie profitieren Sie von den Änderungen?
Damit Sie die Fördermöglichkeiten auch ab 2025 optimal nutzen können, sollten Sie:
- Ihre Förderberechtigung prüfen: Achten Sie darauf, dass Ihr Unternehmen die neuen Anforderungen erfüllt.
- Fristen im Blick behalten: Insbesondere die verlängerten Aufbewahrungspflichten und Meldeanforderungen.
- Beratungsmaßnahmen effizient planen: Nutzen Sie die fünf Beratungstage gezielt.
Fazit: Chancen trotz mehr Anforderungen
Die Änderungen in der Förderrichtlinie ab 2025 bieten weiterhin attraktive Unterstützungsmöglichkeiten für KMU. Mit einer rechtzeitigen Anpassung an die neuen Vorgaben können Sie die Förderung nutzen, um Ihr Unternehmen weiterzuentwickeln. Klare Dokumentation und die Einhaltung der neuen Regelungen sind entscheidend, um langfristig von den Zuschüssen zu profitieren.